A -

Abgrenzungsrechnung
Abschlussübersicht
Abschreibungen
Abschreibungsplan
Abschreibungsmethode
Äquivalenzziffern
Aktivkonto
Anderskosten
Anlagevermögen
Anschaffungskosten
Aufwendungen
Ausgaben

B
-

Belege
Bestandskonten
Bestandsveränderungen
Betriebsabrechnungsbogen (BAB)
Betriebserfolg/Betriebsergebnis
Betriebsstoffe
Bewegungsbilanz
Bewertung
Bezugskosten
Bilanz
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Bilanzkennzahlen
Bilanzkonten (Eröffnungsbilanzkonto, Schlussbilanzkonto)
Break-even-Point
Bücher der Buchführung
Buchführung
Buchführungspflicht
Buchungssatz

C -


Controlling

D -

Deckungsbeitrag / Deckungsbeitragsrechnung
Divisionskalkulation
Doppelte Buchführung

E -

Eigenkapital
Einlagen / Privateinlagen
Einnahmen
Einzelkosten
Entnahmen / Privatentnahmen
Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich
Erfolgskonten
Ergebnistabelle (s. auch Abgrenzungsrechnung)
Eröffnungsbilanzkonto
Erlöse / Erträge

F -

Factoring
Finanzbuchhaltung
Fixe Kosten
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Forderungen a.LL)
Fremdbauteile
Fremdkapital

G -

Gemeinkosten
Gesamtkostenverfahren
Geschäftsjahr
Gewinn
Gewinn- und Verlustrechnung / Gewinn- und Verlustkonto
Gewinnermittlung
Gewinnschwelle (Break-even-point)
Grundbuch
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (kurz: GoB)
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-Buchhaltung (kurz: GoBD)

H -

Handelsbilanz
Hauptabschlussübersicht
Hauptbuch
Herstellkosten / Herstellungskosten
Hilfsstoffe

I -

Inventar
Inventur
Inventurverfahren
Inventurdifferenz
Istkosten

J -

Jahresabschluss
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

K -

Kalkulatorische Kosten
Kapitalstruktur
Kaufmann
Kontenklassen
Kontenplan
Kontenrahmen
Konto
Kosten
Kostenarten / Kostenartenrechnung
Kostenrechnerische Korrekturen
Kostenstellen / Kostenstellenrechnung
Kostenträger / Kostenträgerrechnung
Kostentreiber

L -

Leasing
Leistungen
Liquidität

M -

Maschinenstundensatzrechnung
Mehrwertsteuer
Mittelherkunft
Mittelverwendung

N -


Nachkalkulation
Nebenbücher
Normalkosten

O -

Offene-Posten-Buchhaltung
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

P -

Passivkonto
Plankosten / Plankostenrechnung
Preisuntergrenze
Privatkonto
Prozesskostenrechnung

R -

Rechnungsabgrenzung
Rentabilität
Rohstoffe
Rücklagen
Rückstellungen

S -

Schlussbilanzkonto
Schuldenkonten
Selbstkosten
Sollkosten
Sonstige Forderungen / Sonstige Verbindlichkeiten
Steuerbilanz

T -

Target Costing
Teilkostenrechnung

U -

Umlaufvermögen
Umsatzerlöse
Umsatzkostenverfahren
Umsatzsteuer

V -

Variable Kosten
Verbindlichkeiten
Verlust
Vermögenskonten
Vermögensstruktur
Vollkostenrechnung
Vorkalkulation
Vorprodukte
Vorratsvermögen
Vorsteuer
Vorsteuerüberhang

W -

Wirtschaftlichkeit

Z -

Zahllast / Umsatzsteuer-Zahllast
Zeitliche Abgrenzung
Zielkostenrechnung
Zusatzkosten
Zuschlagskalkulation
Zweikreissystem


Gemeinkosten

Gemeinkosten entstehen bei der Beschaffung, der Fertigung und dem Absatz von Erzeugnissen ohne direkten Bezug zu bestimmten Kostenträgern. Sie lassen sich folglich den Kostenträgern nur mittelbar zurechnen. Hilfsmittel für diese Zuordnung ist der Betriebsabrechnungsbogen (vgl. BAB), in dem zunächst die Gemeinkosten über Verteilungsschlüssel auf Kostenstellen verteilt werden. Erst anschließend ist die Zurechnung auf Kostenträger über die für jede Hauptkostenstelle errechneten Gemeinkostenzuschlagssätze möglich. Zu den Gemeinkosten gehören z. B. Zeitlöhne, Gehälter, Soziale Abgaben, Abschreibungen, Mieten, betriebliche Steuern.

Gesamtkostenverfahren

Die Gewinn- und Verlustrechnung kann zum Abschlussstichtag nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden (vgl. § 275 HGB). Beim Gesamtkostenverfahren werden die gesamten Leistungen (Absatzleistungen, Lagerleistungen, aktivierte Eigenleistungen und Entnahmen) und die sonstigen Erträge den gesamten Kosten und sonstigen Erträgen der Periode gegenübergestellt.

Geschäftsjahr

Nach § 240 (2) HGB darf die Dauer des Geschäftsjahres zwölf Monate nicht überschreiten. Das heißt, dass das Geschäftsjahr nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss (es kann auch vom 1. Juli bis 30. Juni dauern.), wenngleich in der Regel Geschäftjahr und Kalenderjahr identisch sind. Das bedeutet auch, dass das Geschäftsjahr nur in Ausnahmefällen (Beginn oder Beendigung eines Unternehmens) weniger als zwölf Monate dauern darf.

Gewinn

Mit Gewinn ist der Überschuss der erzielten Erträge gegenüber den eingesetzten Aufwendungen innerhalb eines Geschäftsjahres gemeint. Genauer ausgedrückt, meint diese Beschreibung den Unternehmensgewinn. Davon unterscheidet sich der Betriebsgewinn (s. Betriebserfolg).
Der Unternehmensgewinn lässt sich auch durch Eigenkapitalvergleich berechnen; (siehe Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich).

Gewinn- und Verlustrechnung/Gewinn- und Verlustkonto

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist neben der Bilanz Teil des Jahresabschlusses eines Unternehmens. Sie wird in Staffelform nach einer vorgeschriebenen Gliederung geführt (vgl. § 275 HGB). Umsatzerlöse und sonstige (betriebliche) Erträge werden mit den Aufwendungen verrechnet; es ergibt sich ein Jahresüberschuss oder ein Jahresfehlbetrag.
In der Buchführung wird statt der Staffelform die Kontenform verwendet. Die Bezeichnung heißt dort „Gewinn- und Verlustkonto“.

Gewinnermittlung

Mit „Gewinnermittlung“ sind die Verfahren gemeint, nach denen der Jahresüberschuss (= Gewinn) oder Jahresfehlbetrag (= Verlust) berechnet werden kann. Üblich sind die Verfahren
Erfolgsermittlung durch Eigenkapitalvergleich,
⦁ Erfolgsermittlung durch Gegenüberstellung aller Aufwendungen und aller Erträge
im Gewinn- und Verlustkonto.

Gewinnschwelle (Break-even-point)

In der grafischen Darstellung markiert die Gewinnschwelle (= Break-even-point) den Schnittpunkt von Kosten- und Erlösfunktion oder – was das gleiche bedeutet - den Schnittpunkt der Gewinnfunktion mit der x-Achse. Die Gewinnschwelle bezeichnet also diejenige Absatzmenge, bei der Null ist [G(x) = 0].

Grundbuch

s. Bücher der Buchführung

Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung

Um von Außenstehenden (z. B. Steuerbehörden, Gerichten) anerkannt zu werden, muss die Buchführung allgemein anerkannten und sachgerechten Normen entsprechen, die unter dem Begriff „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB) zusammengefasst sind (vgl. § 238 HGB). Quellen der GoB sind vor allem Gesetze, wissenschaftliche Erörterungen, die Rechtsprechung sowie Empfehlungen der Wirtschaftsverbände. Zahlreiche Grundsätze haben ihren Niederschlag in handels- und steuerrechtlichen Vorschriften gefunden. Aufgabe der GoB ist es, Unternehmenseigner sowie Gläubiger des Unternehmens vor falschen Informationen und Verlusten zu schützen. (s. auch Ordnungsmäßigkeit der Buchführung).
Wichtige Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind:
  • Die Buchführung muss sachgerecht und überschaubar organisiert sein.
  • Der Jahresabschluss muss den rechtlichen Vorschriften entsprechend gegliedert sein.
  • Vermögenswerte dürfen nicht mit Schulden, Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden
  • Keine Buchung darf unleserlich gemacht werden.
  • Die Geschäftsfälle sind fortlaufend und vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet zu buchen.
  • Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich aufzuschreiben.
  • Für jede Buchung muss ein Beleg vorliegen.
  • Alle Buchungsbelege, Buchungsprogramme, Konten, Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) sind zehn Jahre lang geordnet aufzubewahren.
  • Auf Bild- oder Datenträgern gespeicherte Buchführungsunterlagen müssen jederzeit über Bildschirm oder Drucker lesbar gemacht werden können.

Grundsätze ord-nungsmäßiger DV-Buchhaltung

GoBD steht für "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff". Die GoBD (vgl. BMF 2014) sind eine Weiterentwicklung der GoB für die digitale Buchführung. Besonders wichtig sind die GoBD für die elektronische Aufzeichnung der Barerlöse. Durch ein internes Kontrollsystem und durch die Verfahrensdokumentation soll die nachträgliche Manipulation oder unvollständige Buchung verhindert werden.

Handelsbilanz

Die nach den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften aufgestellte Bilanz heißt „Handelsbilanz“. Die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Wertansätze für die Vermögensteile und Schulden sind grundsätzlich auch verbindlich für die dem Finanzamt einzureichende „Steuerbilanz“, sofern die steuerlichen Vorschriften keine andere Bewertung zwingend vorschreiben oder ein Wahlrecht gewähren. Dieser „Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz“ ergibt sich aus § 5 [1] Einkommensteuergesetz. Danach haben buchführungs- und bilanzierungspflichtige Gewerbetreibende „[…] für den Schluss des Wirtschaftsjahres das
Betriebsvermögen anzusetzen […], das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist […]“.
Die handelsrechtliche Bewertung richtet sich nach dem Handelsgesetzbuch (§§ 252–256 a HGB). Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften gelten für alle Unternehmen, gleich welcher Rechtsform. Sie dienen der Kapitalerhaltung und damit auch dem Schutz der Gläubiger. Vermögen, Schulden und Erfolg des Unternehmens sind deshalb zum Jahresabschluss vorsichtig zu ermitteln. Das Prinzip der Vorsicht ist oberster Bewertungsgrundsatz.
(s. Steuerbilanz)

Hauptabschlussübersicht

Herstellkosten /Herstellungskosten

Der Begriff „Herstellkosten“ entstammt der Kosten- und Leistungsrechnung. Er bezeichnet die für die Herstellung eines Erzeugnisses, einer Erzeugnisgruppe oder der Gesamtheit aller Erzeugnisse einer Periode aufzuwendenden Kosten ohne die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten in folgenden Abstufungen:
Fasst man die Materialkosten und die Fertigungskosten zusammen, erhält man die im Abrechnungszeitraum entstandenen Herstellkosten der produzierten Erzeugnisse, die auch als Herstellkosten der Erzeugung bezeichnet werden.
Werden die Bestandsveränderungen (Mehr- oder Minderbestand) an unfertigen Erzeugnissen berücksichtigt, ergeben sich die Herstellkosten der fertigen Erzeugnisse.
Werden anschließend die Bestandsveränderungen (Mehr- oder Minderbestand) an fertigen Erzeugnissen berücksichtigt, ergeben sich die Herstellkosten des Umsatzes.Der Begriff „Herstellungskosten“ entstammt dem Steuer- und Handelsrecht (vgl. z. B. § 255 HGB, § 6 EStG). Er bildet die Grundlage für die Bewertung von Vermögensgegenständen. Herstellungskosten für im eigenen Betrieb erstellte Vermögensgegenstände umfassen nach § 255 [2, 2 a, 3] HGB die Einzelkosten, die Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkosten sowie den fertigungsbedingten Werteverzehr des Anlagevermögens (Abschreibungen). Für die Bewertung in der Handelsbilanz dürfen wahlweise weitere Kosten bis zur Obergrenze angesetzt werden. Für die Bewertung in der Steuerbilanz sind diese Herstellungskostenbestandteile verpflichtend einzubeziehen (R 6.3 [1] EStR).

Hilfsstoffe

Hilfsstoffe gehen neben den Rohstoffen in die Produkte ein, ohne deren Hauptbestandteil zu sein. Sie sind Nebenbestandteile eines Erzeugnisses, z. B. Farbe, Klebstoff, Schrauben, usw.

Inventar

§ 240 HGB schreibt vor, dass jeder Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen hat.
Unter Inventar versteht man ein Bestandsverzeichnis mit der genauen Aufstellung aller Vermögensposten und Schulden nach Art, Menge und Wert zu einem bestimmten Stichtag (Ende des Geschäftsjahres). Auf der Grundlage des Inventars wird die (kurzgefasste) Bilanz aufgestellt.
Im Inventar wird das Vermögen nach Anlage- und Umlaufvermögen gegliedert, wobei die Vermögensposten nach zunehmender „Flüssigkeit“ geordnet werden. Die Grundstücke werden zuerst genannt, die Finanzmittel zuletzt. Die Schulden werden nach ihrer Fälligkeit geordnet.

Inventur

Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandaufnahme aller Vermögensteile und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Nach der Art ihrer Durchführung unterscheidet man
  • körperliche Inventur,
  • Buchinventur.
Bei der körperlichen Inventur werden die Vermögensgegenstände durch Zählen, Messen, Wiegen (evtl. auch Schätzen) und anschließendes Bewerten erfasst (z. B. Betriebsmittel, Werkstoffe). Die Buchinventur meint die wertmäßige Erfassung der Vermögensposten und Schulden, die nichtkörperlicher Art sind (z. B. Forderungen a. LL, Bankguthaben, Verbindlichkeiten a. LL). Die Inventur kann nach verschiedenen Verfahren durchgeführt werden (s. Inventurverfahren).

Inventurverfahren

  • Die Inventur kann nach verschiedenen Verfahren durchgeführt werden:
  • Stichtagsinventur = körperliche Bestandsaufnahme zeitnah zum Inventurstichtag (10 Tage vor oder nach dem Abschlussstichtag)
  • Verlegte Inventur = körperliche Bestandsaufnahme im Zeitrahmen von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Inventurstichtag.
  • Permanente Inventur = körperliche Inventur über das Jahr verteilt mit Fortführung des Bestandes in einer Lagerkartei.Strichprobeninventur = körperliche Bestandsaufnahme von ausgewählten
  • Stichproben mit Hochrechnung auf den Gesamtbestand.
  • Einlagerungsinventur = Auch bei der Einlagerungsinventur muss keine körperliche Bestandserfassung am Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Methode entspricht der permanenten Inventur. Sie wird vor allem bei vollautomatischen Lagersystemen angewendet, bei denen die Bestandsfortschreibung mit der Lagersteuerung verbunden ist. Zwar müssen die tatsächlichen Bestände auch bei der Einlagerungsinventur einmal jährlich erfasst werden. Allerdings kann die Inventur dann je Lagerfach zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen

Inventurdifferenz

Inventurdifferenzen entstehen, wenn die Buchbestände der Vermögens- und Kapitalkonten nicht mit den Istbeständen der Inventur übereinstimmen. Sie gehen zurück auf
  • Buchungsfehler (Buchungen auf falschen Kosten, Doppelbuchungen)
  • Nicht erfasste Wertveränderungen (Schwund, Diebstahl, nicht gebuchte Belege, nicht gebuchte Abschreibungen, Verstöße gegen das Niederst- oder. Höchstwertprinzip).
Durch entsprechende Korrekturbuchungen sind die Buchbestände den Istbeständen anzupassen.

Istkosten

Istkosten sind die auf Basis der Istbeschäftigung tatsächlich in einer Periode angefallenen Kosten für einen Kostenträger (Erzeugnis, Erzeugnisgruppe); s. Normalkosten.

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Kapitalgesellschaften haben diesen Jahresabschluss um einen Anhang (Erläuterungsbericht), einen Lagebericht, eine Kapitalflussrechnung und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung (nach IFRS-Abschluss) „in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen“ (§ 264 HGB). Der Jahresabschluss weist den Unternehmenserfolg aus und dient der Rechenschaftslegung sowie der Steuerermittlung. Den Anteilseignern und Gläubigern soll er Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens gewähren.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

s. Bilanzgewinn/Bilanzverlust Der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag bezeichnet den Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 275 HGB).